Beteiligung an Amtshaftungsklage
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinen Erkenntnissen aus Juli und Oktober 2020 festgestellt, dass wesentliche Bestimmungen der Corona-Verordnungen gesetzwidrig waren und nicht mehr anzuwenden sind. Darunter fallen u.a. die Differenzierung der Geschäftsflächen von Betrieben mit bis zu und mehr als 400m², die Schließung der Gastronomiebetriebe, die Untersagung von Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen, das allgemeine Betretungsverbot von öffentlichen Orten, das verpflichtende Tragen einer MNS-Maske an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen.
Da die Verordnungen nicht dokumentiert worden sind, die Verordnungsakte sind so gut wie leer, ist rechtlich zu schließen, dass sämtliche Bestimmungen der Verordnungen gesetzwidrig waren bzw. sind. Daraus folgt, dass der erste Lockdown und die Nachfolgeverordnungen gesetzwidrig und sämtliche Betriebsschließungen in Österreich unrechtmäßig waren und die Republik Österreich nach dem AHG (Amtshaftungsgesetz) zum Schadenersatz an geschädigte Personen verpflichtet ist.
Somit besteht für Sie die Möglichkeit, alle finanziellen Schäden, die Sie vorerst im Zeitraum vom 16.3 – 31.10.2020 erlitten haben, in einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich geltend zu machen. Die Rechtsanwälte für Grundrechte Anwälte für Aufklärung werden ab Jänner 2021 mit den Vorbereitungsarbeiten zu den Klagsführungen beginnen.
Wenn Sie sich als Geschädigte oder Geschädigter an einer solcher Klage beteiligen möchten, bieten wir Ihnen an, sich in das nachstehenden Formular (unverbindlich) einzutragen. Wir werden Sie dann zur gegebenen Zeit kontaktieren.