In seiner Resolution 2361 (2021) hat der Europarat am 27.01.2021 u.a. beschlossen, dass die Impfung nicht verpflichtend sein darf und niemand deswegen diskriminiert werden darf, weil er nicht geimpft ist.
Die Vorgaben des Europarates enthalten die dringliche Aufforderung an die Mitgliedsstaaten und die Europäische Union, jegliche Diskriminierung von Ungeimpften zu unterlassen:
7.3.1 Sicherzustellen, dass die Bürger darüber informiert werden, dass die Impfung nicht verpflichtend ist und dass niemand politisch, sozial oder anderweitig unter Druck gesetzt wird, sich impfen zu lassen, wenn er dies nicht selbst möchte;
7.3.2 Sicherzustellen, dass niemand diskriminiert wird, weil er nicht geimpft wurde, weil er möglicherweise gesundheitliche Risiken hat oder sich nicht impfen lassen möchte;
Impfnachweise als Berufsvoraussetzungen, Zutrittsvoraussetzungen, als Voraussetzung für Reisen, Ausbildung, Bildung und Kulturaktivitäten etc. sind diskriminierend und daher unzulässig.
Damit folgt der Europarat den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf körperliche und geistige Unversehrtheit der Person (Art. 3 GREu), Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 E-MRK) und Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 7 Abs. 1 B-VG).
Die Versammlung des Europarates fordert im Hinblick auf die Entwicklung von COVID-19 Impfstoffen sicherzustellen, dass qualitativ hochwertige Studien in Übereinstimmung mit den Menschenrechten und der Biomedizin durchgeführt werden (7.1.1), die zuständigen Stellen unabhängig und vor politischen Druck geschützt sind (7.1.2), die relevanten Mindeststandards eingehalten werden (7.1.3), Systeme auch im Hinblick auf die Überwachung von Langzeitwirkungen eingeführt werden (7.1.4), unabhängige Impfstoffentschädigungsprogramme eingerichtet werden (7.1.5), ein besonderes Augenmerk auf mögliche Insidergeschäfte gerichtet wird, die sich auf Kosten der Allgemeinheit unangemessen auswirken (7.1.6).
RA Dr. Michael Brunner
07.02.2021
https://pace.coe.int/en/files/29004/html
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