Bestehen nach dem Ableben einer Person Unklarheiten wegen der Todesursache, steht oftmals die Forderung einer Obduktion im Raum. Die Durchführung einer Obduktion bedarf jedenfalls einer rechtlichen Grundlage.

Obduktionen sind in folgenden Fällen vorgesehen:

Anordnung durch die Staatsanwaltschaft

Eine Obduktion ist gemäß § 128 Abs 2 StPO zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tod einer Person durch eine Straftat verursacht worden ist. Zu denken ist dabei an Ermittlungen wegen fahrlässiger Tötung, bspw. im Falle einer Verabreichung trotz schlechten Gesundheitszustandes oder Kontraindikationen, unterlassener Prüfung von Risiken, sowie Ermittlungen wegen eigenmächtiger Heilbehandlung aufgrund fehlender Aufklärung.

Wenn eine Person im zeitlichen Zusammenhang zu einer sogenannten Impfung verstirbt, kann eine Sachverhaltsdarstellung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft (Ort der verabreichten Injektion) https://www.justiz.gv.at/home/staatsanwaltschaften/liste-der-staatsanwaltschaften/staatsanwaltschaften.2c9484853f60f165013f75c8c5205693.de.html eingebracht werden. Schriftlich dargelegt werden muss: wann, wer, was verabreicht hat (Informationen ergeben sich aus dem Impfpass, der auch als Beweis beigelegt werden sollte) und was passiert ist (wer ist gestorben, gesundheitliche Folgen, Todeszeitpunkt, Krankengeschichte kann als Beweis vorgelegt werden, sollte diese vorhanden sein). Beschrieben werden muss, was dem impfenden Arzt vorgeworfen wird (welcher Fehler wurde begangen, bspw. schlechter Gesundheitszustand, Kontraindikation). Erben (Bestätigung kann vom zuständigen Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren ausgestellt werden) können sich mit der Behauptung von Schadenersatzansprüchen einem allfälligen Strafverfahren als Privatbeteiligte anschließen und als solche Akteneinsicht verlangen oder die Fortführung des Strafverfahrens beantragen, sollte eine Einstellung erfolgen.

Sanitätsbehördliche Anordnung

Von der Behörde sind Obduktionen nur anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für eine gerichtliche Obduktion nicht vorliegen. Weiters ist notwendig, dass die Todesursache oder der Krankheitsverlauf oder sonstige wichtige Umstände nur durch Obduktion geklärt werden können und die aufgrund gesetzlicher Vorschriften gegebenen öffentlichen Interessen an der Klarstellung solcher Umstände allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen überwiegen.

Zur Wahrung anderer öffentlicher Interessen notwendig

Vom Strafrecht abgesehen sind behördliche Obduktionen zwingend vorgesehen, wenn dies zur Wahrung von öffentlichen Interessen erforderlich ist. Aufgrund des Umstandes, dass in allen Fällen lediglich bedingte Zulassungen vorliegen, sohin fehlende Studienergebnisse erst nachgereicht werden und die sogenannten Impfungen millionenfach – auch an junge, gesunde Menschen und Kinder verabreicht werden, wird wohl das Erfordernis des Vorliegens von öffentlichen Interessen nicht in Zweifel gezogen werden können.

Private Obduktion

Neben den im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten gibt es auch noch private Obduktionen. Private Obduktionen dürfen ebenfalls nur unter bestimmten, in den Gesetzen normierten Voraussetzungen angeordnet werden. Liegt ein solcher Obduktionswunsch des Verstorbenen selbst nicht vor, darf eine Obduktion nur auf schriftliches Verlangen oder mit schriftlicher Einwilligung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen vorgenommen werden.

Als nächste Angehörige gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner oder die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, Verwandte und Verschwägerte einschließlich der Verwandten der eingetragenen Partnerinnen und Partner in ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder. Bestehen unter diesen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten, so geht der Wille der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten demjenigen der Verwandten, der Wille der Nachkommen und ihrer Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partner demjenigen der Vorfahren und zwar nach dem Grad der Verwandtschaft, und der Wille der Verwandten in gerader Linie demjenigen der Geschwister und deren Kinder vor. Nächste Angehörige, die mit dem Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod offenkundig in Feindschaft gelebt haben, sind jedoch zur Willensäußerung nicht berufen. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den berufenen Angehörigen gleichen Grades gilt die Einwilligung als nicht gegeben.

Die Kosten für die private Obduktion müssen selbst getragen werden. Die sanitätsbehördlichen oder von Seiten der Staatsanwaltschaft angeordneten Obduktionen werden hingegen von der öffentlichen Hand finanziert.

Angehörige können sich hinsichtlich Obduktion an die Sanitätsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) wenden und verlangen, dass die Behörde eine Obduktion veranlasst, zumal die Klärung der Todesursache, wenn der Tod im zeitlichen Zusammenhang zu einer Injektion gegen SARS-CoV-2 eingetreten ist, im öffentlichen Interesse liegt (siehe oben). Voraussetzung ist, dass keine Obduktion durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde und die Todesursache ohne Leichenöffnung nicht geklärt werden kann. Zur Klärung der Kausalität können – je nach Diagnose – folgende Ergebnisse von Bedeutung sein (Anregung bei der Behörde):

  • Sicherstellung aller Laborwerten vor Ableben, da diese durch den Tod großteils schnell verfälscht werden (vor allem CRP, LDH, Leber- und Nierenwerte, das vollständige Blutbild und hier insbesondere die Thrombozyten, die Gerinnung und D-Dimere);
  • Bei der Obduktion muss natürlich auf sichtbare Thrombosen und Embolien geachtet werden, desgleichen auf Einblutungen in unterschiedlichen Organen (am auffälligsten natürlich im Gehirn und im Bereich der Haut und Schleimhäute sowie der Bindehaut der Augen);
  • Da sich (Mikro)thrombosen in praktisch allen Organen bilden können, sollten unbedingt auch histologische (feingewebliche) Schnitte angefertigt werden (insbesondere von denjenigen Organen, die klinisch, bzw. makroskopisch todesursächlich betroffen waren, Blutgefäße in denen sich Thrombosen gebildet haben, Blutgefäße bei denen zum Austritt von Blut kam, z.B. Aneurysma, Herzmuskel);
  • Spikeprotein oder Nanopartikel müssen selektiv (z.B. durch markierte Antikörper) angefärbt werden (z.B. auch mittels Fluoreszenzmikroskopie), das machen aber derzeit nur ganz wenige Institutionen, evtl. Kontakt über die Pathologen in Reutlingen;
  • Allenfalls kann nach Gefäßverletzungen im Bereich der Einstichstelle gesucht werden (macht nur Sinn, wenn der Tod wenige Tage nach Injektion eingetreten ist).
  • Auch bei makroskopisch (das bedeutet bei Begutachtung mit dem freien Auge) unauffälligen Organbefunden sollten in jedem Fall auch Gewebeproben entnommen und untersucht werden, insbesondere von Organen, deren Versagen zum Tod beteiligt waren.
  • Falls die örtliche Pathologie nicht kooperativ ist, sollten zumindest Organproben entnommen und eingefroren, bzw. in Formalin fixiert werden. Die können dann später von anderen Pathologen untersucht werden.

Krankengeschichten

Wichtige Anhaltspunkte für die Todesursache ergeben sich auch aus den Krankengeschichten der Krankenanstalten. Diese sind verpflichtet eine entsprechende Dokumentation hinsichtlich Diagnose und Therapie zu führen. Dem Patienten oder anderen berechtigten Personen (bspw. gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertreter) sind über Verlangen eine vollständige Kopie der Krankengeschichte auszuhändigen.

Das Recht auf Auskunftserteilung aus der ärztlichen Dokumentation besteht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses auch nach Abschluss der Behandlung. Auch die Erben oder nahen Angehörigen eines Verstorbenen sind zur Einsichtnahme in die Krankengeschichte berechtigt, wenn sie ein entsprechendes Interesse haben und zu vermuten ist, dass der Verstorbene seine Zustimmung zur Offenlegung der Krankengeschichte gegeben hätte. Bei teilweiser Berechtigung ist jedoch jedenfalls in den Rest der Krankengeschichte Einsicht zu gewähren.

Befunde können – unter Hinweis auf die Angehörigeneigenschaft – schriftlich bei der Krankenanstalt eingefordert werden. Das Interesse eines Erben kann bspw. darin liegen, allfällige Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Exkurs: Meldepflichten bei Nebenwirkungen

Das BASG (Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen) hat ein Pharmakovigilanzsystem zu führen. Darin sind Informationen über Risiken von Arzneimittel für die Gesundheit der Patienten oder die öffentliche Gesundheit zusammenzutragen. Diese Informationen haben sich auf alle Nebenwirkungen zu beziehen. Das BASG ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, sämtliche Informationen wissenschaftlich auszuwerten, Möglichkeiten der Riskenminimierung und Riskenvermeidung zu prüfen und gegebenenfalls sofortige Maßnahmen im Hinblick auf die Zulassung zu treffen. Neben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen haben auch die Zulassungsinhaber ein Pharmakovigilanzsystem zu betreiben.

In rechtlicher Hinsicht muss dazu folgendes beachtet werden: Gemäß § 75g Abs 1 AMG (Arzneimittelgesetz) bestehen Meldepflichten für Ärzte. Von dieser Meldepflicht sind nicht nur vermutete Nebenwirkungen, sondern auch das Ausbleiben der erwarteten Wirksamkeit umfasst. Es handelt sich dabei um eine unverzügliche Meldepflicht.

§ 75g Abs 2 AMG verpflichtet über die Meldung von Nebenwirkungen hinaus, alle Beobachtungen und Daten weiterzuleiten, die für die Arzneimittelsicherheit von Bedeutung sein könnten. Sämtliche Meldungen sind an das BASG zu erstatten.

Die Unterlassung der Meldepflicht stellt einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand (§ 83 Abs 1 Ziffer 14 AMG) dar. Bei Übertretungen drohen Geldstrafen bis zu € 7.500,00 und im Wiederholungsfall bis zu € 14.000,00.

Offensichtlich sind sich viele Ärzte des Umfanges dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht bewusst bzw. glauben viele Ärzte, sie müssten lediglich nachweislich kausal von der Impfung verursachte Komplikationen melden. Tatsächlich bezieht sich die Meldepflicht aber bereits auf den Verdacht eines Zusammenhangs. Und ein solcher Verdacht besteht, wenn ein Gesundheitsproblem innerhalb von Tagen oder Wochen nach einer Impfung auftritt. Vor allem aber muss der Tragweite dieser Verpflichtung in der konkreten Situation besondere Bedeutung zugemessen werden. Schließlich können nur gemeldete Nebenwirkungen ausgewertet und in der Folge entsprechende Schlüsse gezogen werden. Nur auf diese Art und Weise können die nur vorläufig nachgesehenen, fehlenden klinischen Daten gewonnen werden, um die Arzneimittelsicherheit auf Dauer zu gewährleisten.

Sollte im Zusammenhang mit einer Injektion gegen SARS-CoV-2 zudem der Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegen, so wäre eben die Obduktion nach einer Anzeige von Angehörigen oder des Gesundheitspersonals von der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuordnen.

Neben Personen, die nicht der Meldepflicht unterliegen, haben insbesondere Patienten und auch Angehörige die Möglichkeit, vermutete Nebenwirkungen von Arzneimitteln dem BASG entweder über das Internetportal unter https://nebenwirkung.basg.gv.at/ oder über den Postweg an das BASG, 1200 Wien, Traisengasse 5 zu melden. Nähere Informationen sind zu finden unter https://www.basg.gv.at/marktbeobachtung/meldewesen/nebenwirkungen . Sollten daher Angehörige im zeitlichen Zusammenhang mit einer sogenannten Impfung versterben, so können Meldungen selbst vorgenommen werden.

Neben der gesetzlich verpflichteten Ärzteschaft ist daher auch die Bevölkerung aufgerufen, Meldungen schnellstmöglich, penibel und ausnahmslos vorzunehmen, wenn auch nur die geringste Vermutung besteht, es könnte eine Nebenwirkung vorliegen! Jede plötzliche und nicht alternativ begründbare Verschlechterung nach einer Injektion sollte grundsätzlich im Sinne einer Nebenwirkung abgeklärt werden.

Allenfalls erforderliche Obduktionen, Blutabnahmen oder sonstige Untersuchungen sollten ehestmöglich erfolgen! Schon unter der Prämisse der Pharmakovigilanz ist höchste Sorgfalt und Vorsicht im Umgang mit allfälligen Komplikationen geboten.

Gesetzliche Grundlagen:

1. OÖ Leichenbestattungsgesetz

§ 7

(1) Wenn der Verdacht besteht, daß der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat der Totenbeschauer im Sinne des § 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2001, auf dem kürzesten Weg die Anzeige an den Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes zu erstatten. Diese Anzeige kann auch bei der nächsten Sicherheitsdienststelle erstattet werden.

(Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, kann aber die Todesursache nicht einwandfrei festgestellt werden oder liegen andere Umstände vor, die eine verwaltungsbehördliche Anordnung der Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen (§ 10 Abs. 1), so hat der Totenbeschauer die Anzeige im kürzesten Wege an die Behörde zu erstatten. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

(3) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen, übertragbaren Krankheit hat der Totenbeschauer bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder vor Anordnungen der Behörde die unaufschieblichen sanitätspolizeilichen Verfügungen vorläufig selbst zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 59/1995, 63/2002)

§ 10

(1) Die Behörde hat die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn die Voraussetzungen einer Anordnung der Obduktion durch das Gericht nicht gegeben sind, die Todesursache oder der Krankheitsverlauf oder sonstige wichtige Umstände nur durch Obduktion geklärt werden können und die auf Grund gesetzlicher Vorschriften gegebenen öffentlichen Interessen an der Klarstellung solcher Umstände allenfalls entgegenstehende private Interessen überwiegen. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 59/1995, 63/2002)

(2) Die Bestimmungen über Obduktionen in Krankenanstalten (§ 49 Oö. KAG 1997) sowie die Bestimmungen über Obduktionen im Auftrag des Gerichtes (gerichtliche Obduktionen) werden durch dieses Gesetz nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 63/2002)

(3) Eine Obduktion darf erst nach erfolgter Totenbeschau vorgenommen werden; sofern es sich nicht um eine behördlich angeordnete Obduktion handelt, darf sie überdies erst nach Ausstellung des Totenbeschauscheines vorgenommen werden.

(4) Obduktionen, die nicht behördlich angeordnet sind, dürfen nur auf Grund einer letztwilligen Anordnung des Verstorbenen vorgenommen werden. Liegt eine solche nicht vor, so dürfen Obduktionen nur auf schriftliches Verlangen oder mit schriftlicher Einwilligung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen vorgenommen werden.

(5) Als nächste Angehörige im Sinn des Abs. 4 gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner oder die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, Verwandte und Verschwägerte einschließlich der Verwandten der eingetragenen Partnerinnen und Partner in ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder. Bestehen unter diesen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten, so geht der Wille der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten demjenigen der Verwandten, der Wille der Nachkommen und ihrer Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partner demjenigen der Vorfahren und zwar nach dem Grad der Verwandtschaft, und der Wille der Verwandten in gerader Linie demjenigen der Geschwister und deren Kinder vor. Nächste Angehörige, die mit dem Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod offenkundig in Feindschaft gelebt haben, sind jedoch zur Willensäußerung nicht berufen. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den berufenen Angehörigen gleichen Grades gilt die Einwilligung als nicht gegeben. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

2. Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

§ 25

(1) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Pfleglinge sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder strafprozessual angeordnet worden oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes, erforderlich ist.

(2) Liegt keiner der in Abs. 1 erwähnten Fälle vor und hat der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt, darf eine Obduktion nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen vorgenommen werden.

(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift zur Krankengeschichte aufzunehmen und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 zu verwahren.

3. Arzneimittelgesetz

§ 75g

(1) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen und, soweit sie nicht der Meldepflicht gemäß § 75j unterliegen, Apotheker und Gewerbetreibende, die gemäß der Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung von Arzneimitteln oder zum Großhandel mit Arzneimitteln berechtigt sind, und Drogisten haben

  1. vermutete Nebenwirkungen oder
  2. vermutete Nebenwirkungen beim Menschen oder
  3. das Ausbleiben der erwarteten Wirksamkeit oder
  4. nicht ausreichende Wartezeiten

von Arzneimitteln, die im Inland aufgetreten sind und ihnen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 75a unverzüglich dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden.

(2) Die gemäß Abs. 1 Meldepflichtigen haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen alle Beobachtungen und Daten mitzuteilen, die für die Arzneimittelsicherheit von Bedeutung sein können.

§ 75h

Personen, die nicht der Meldepflicht nach §§ 75g und 75j unterliegen, insbesondere Patienten, haben die Möglichkeit, vermutete Nebenwirkungen von Arzneimitteln dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen über das Internetportal für Arzneimittel oder auf dem Postweg zu melden.